Jugendschutz in Portugal
Als Gruppenleiter fragst Du dich bestimmt, welche jugendschutzrechtlichen Vorgaben du in Portugal beachten musst und ob sich diese von dem deutschen Jugenschutzgesetz unterscheiden. Zwar gibt es in Portugal kein separates Gesetz für den Schutz von Kindern und Jugendlichen, aber trotzdem einige Vorschriften an die man sich halten muss. Wir haben einige davon in Zusammenarbeit mit der Deutschen Botschaft in Lissabon zusammengestellt. Die Überischt findest Du auch hier zum Download.
Jugendschutz Bestimmungen |
Deutschland JuSchG |
Portugal |
Staus | Kinder: 0-13 Jahre Jugendliche: 14-17 Jahre (§ 1.1 JuSchG) |
Kinder: 0-17 Jahre Volljährigkeit ab 18 Jahren |
Aufenthalt an öffentlichen Plätzen | Es gibt keine Regelung, es sei denn, es handelt sich um einen jugendgefährdenden Ort (§ 8 JuSchG). Das Aufenthaltsbestimmungsrecht ist Teil der elterlichen Sorge. |
Der Aufenthalt an öffentlichen Plätzen ist gestattet, sofern nur eine minimale Gefahr besteht, die gesellschaftlich annehmbar ist. Nachlässigkeit kann den Eltern oder Erziehungsberechtigten angelastet werden, sofern konkrete Gefahrenlagen oder Unfälle vorkommen, die durch ihre Anwesenheit vermeidbar gewesen wären. |
Aufenthalt in Gaststätten und in Diskotheken | Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur in Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person eine Gaststätte (Ausnahme, sie sind auf Reisen) oder ein Tanzlokal betreten. Jugendliche ab 16 Jahren dürfen sich bis Mitternacht in Gaststätten und Tanzlokalen aufhalten (§§ 4.1 und 5.1 JuSchG) Ausgenommen sind Aktivitäten anerkannter Träger der Jugendhilfe. (§§ 4.2 und 5.2 JuSchG) |
Der Aufenthalt in Gaststätten ist unabhängig vom Alter erlaubt. Der Eintritt in Diskotheken und vergleichbare Betriebe (Bars) sind Jugendlichen ab 16 Jahren erlaubt. Die Anwesenheit bei Tanzveranstaltungen ist ab 12 Jahren erlaubt. |
Abgabe von Alkohol an Jugendliche | Bier, Wein, Schaumwein: Jugendliche ab 16 Jahren Sonstiger Alkohol: ab 18 Jahren |
Jeglicher Alkohol: ab 18 Jahren |
Rauchen in der Öffentlichkeit | Minderjährigen ist das Rauchen in der Öffentlichkeit nicht gestattet. Auch dürfen keine Tabakwaren an sie abgegeben werden. (§ 10 JuSchG) |
Der Verkauf von Tabak an Minderjährige unter 18 Jahren ist verboten. Auch Erwachsenen ist das Rauchen an Orten für Minderjährige (Schulen etc.) untersagt. |
Quelle: Jugendschutz in der EU,
Aktualisiert und geprüft durch Deutsche Botschaft in Lissabon, Juni 2023